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Zensus 2022 - Das sollten Sie als Immobilienverwalter und Eigentümer wissen

 

Der Zensus 2021/2022 ist eine registergestützte Bevölkerungszählung. Verbunden wird diese mit einer Gebäude- und Wohnungszählung und erweitert durch eine Stichprobe. 

  

Bestandsaufnahmen von Einwohnerzahlen sind erforderlich, um verlässliche Basiszahlen zu verzeichnen und somit Entwicklungen zu gewährleisten. Hierfür wird primär Datenmaterial aus Verwaltungsregistern herangezogen. Auf diese Weise muss der Großteil der Einwohner und Einwohnerinnen der Bundesrepublik Deutschlands keine Auskunft leisten.  

 

Zensus 2021 auf 2022 verschoben  

Der Zensus dient der Ermittlung der Anzahl der Einwohner und Einwohnerinnen der Bundesrepublik Deutschlands, welchen Beschäftigungen diese nachgehen und wie sie wohnen.  

Aufgrund mangelnder Zeit zu Vorbereitungszwecken und kaum stattfindender Eigentümerversammlungen durch die Corona-Krise, soll der europaweite Zensus 2021 um ein Jahr verschoben werden.  

Stattfinden soll der Zensus, der i.d.R. alle zehn Jahre durchgeführt wird, am 15.05.2022.  

Der Bundestag beschäftigt sich aktuell noch mit Einzelheiten des Beschlusses und auch die Zustimmung des Bundesrats muss noch erfolgen.  

 

Welche Informationen benötigen Hausverwaltungen?  

§10 Abs. 1 ZensG regelt die Erhebungsmerkmale für die Gebäude- und Wohnungszählung und diese gestalten sich als umfangreicher als noch vor zehn Jahren. Hierbei werden für Wohnungen z.B. Daten zur Leerstandsdauer, zum Leerstandsgrund und über die Höhe der Nettokaltmiete abgefragt.  

Darüber hinaus muss in diesem Zusammenhang Auskunft über die Größe und die Anzahl der Räume einer Wohnung gegeben werden, Angaben zum Baujahr des Gebäudes gemacht werden und sogar Energieträger und Heizungsart genannt werden. Letzteres führte vor allem in Verwalterkreisen zu erheblicher Kritik.  

Ob eine Wohnung über Bad und WC verfügt, wird beim Zensus 2022 nicht mehr abgefragt.  

 

Was wird von Hausverwaltungen übernommen? 

Als Auskunftspflichtige gelten sowohl Eigentümer als auch Immobilienverwalter oder sonstige Verfügungs- und Nutzungsberechtigte des Wohnraums.  

Die statistischen Landesämter werden die benötigten Daten zunächst bei den Immobilienverwaltern erfragen. Sollten diese nicht vollständig vorliegen (wir als WEG-Verwalter verfügen zwar über die Gebäudedaten, über Informationen das Mietverhältnis betreffend oder für Wohnungen die eigengenutzt werden, liegen uns jedoch nicht immer alle Daten vor), so können die Verwalter entweder alle benötigten Unterlagen zu Nutzern des Wohnraums und zum Gebäude zusammentragen und dem jeweiligen statistischen Landesamt übermitteln oder aber eine Bestands- und Eigentümerliste erstellen, sodass Informationen bei den Eigentümern direkt erfragt werden können. Der Verwalter muss die Eigentümer in diesem Fall über die Erhebungsmerkmale für Gebäude- und Wohnungszählung in Kenntnis setzen. Für den Datenschutz in diesem Zusammenhang gilt aufgrund der Auskunftspflicht, dass die Weitergabe persönlicher Daten zulässig ist. Hierbei bedarf es keiner Zustimmung, lediglich einer Inkenntnissetzung der Betroffenen. Als Immobilienverwalter, sollten Sie also die Eigentümer darüber informieren, dass sie den statistischen Landesämtern Angaben zu deren Namen und Anschriften übermitteln. Sollten Sie als Eigentümer ihre Eigentumswohnung vermieten, gilt voranstehendes in Bezug auf die Mieter gleichermaßen. 

Als Immobilienverwalter können Sie entscheiden, ob Sie die vollständige Auskunft erteilen, oder ob sie die Auskunftserteilung dem Eigentümer überlassen. Hierbei sind voranstehende Vorschriften einzuhalten. Statistikämter verlangen, dass die Daten einheitlich übermittelt werden, also entweder durch den Verwalter oder durch den Mieter/Eigentümer selbst.  

Wenn Sie als Verwalter die vollständige Auskunft erteilen, so sollte die Aufwandsentschädigung vorab im Verwaltervertrag vereinbart werden oder per WEG-Beschluss erfolgen und mittgeteilt werden.  

 

Wie hoch ist der Arbeitsaufwand für Hausverwaltungen? 

Wie hoch der Arbeitsaufwand für eine Hausverwaltung ist und ob Sie als Immobilienverwalter die vollständige Auskunft erteilen sollten oder nicht hängt von verschiedenen Faktoren ab und bedarf individuell guter Überlegung. Hierbei stellt sich in erster Linie die Frage, ob Sie über alle notwendigen Daten verfügen und wenn dies nicht der Fall ist, mit wieviel Aufwand dieser Prozess verbunden wäre. Darüber hinaus spielt natürlich der Punkt Vergütung eine erhebliche Rolle. Steht die Vergütung in einem für Sie tragbaren Verhältnis zum Arbeitsaufwand? Wenn ja, denken Sie darüber nach, eine vollständige Auskunft zu erteilen. In der Regel ist es zu empfehlen, dass die Verwaltungen die Objektdaten den Eigentümern zur Verfügung stellen und diese nach Vervollständigung die Meldung vornehmen. 

 

Wir unterstützen Sie gerne  

Wir die von Kathen Hausverwaltung + Immobilien GmbH stehen den Eigentümern unseres Verwaltungsbestandes gerne unterstützend zur Seite und erteilen nach Vereinbarung selbstverständlich vollständige Auskunft über Ihr Wohneigentum. Bei Fragen melden Sie sich gerne bei uns.


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Kommentare: 5
  • #1

    waltraud.wochnik@pyur.net (Mittwoch, 20 Oktober 2021 23:26)

    Super, vielen Dank, das ist eine sehr gute Erläuterung. Schade, dass Sie nicht meine Hausverwaltung sind.

  • #2

    BRUN (Samstag, 22 Januar 2022 17:04)

    Sehr geehrtes Von Kathen Team,
    Danke für die Erklärungen über das Thema Zensus 2022.
    Meine Frage ist diese: gehört diese Übung zu Grundleistungen oder zu Sonderleistungen einer Hausverwaltung?
    Um Ihre Antwort freue ich mich sehr!
    Vielen Dank,
    Brigitte BRUN

  • #3

    BRUN (Samstag, 22 Januar 2022 17:05)

    Damit Sie mich erreichen können, lautet meine E-Mail Adresse: nv.bb@web.de
    Danke!

  • #4

    von Kathen Hausverwaltung + Immobilien GmbH (Montag, 24 Januar 2022 10:36)

    Sehr geehrte Frau Brun,

    grundsätzlich ist dies ein zusätzlicher Aufwand für jede Verwaltung. Ob dies separat zu vergüten ist, hängt vom Verwaltervertrag und/oder einem entsprechenden Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaften ab.

    Viele Grüße
    Ihre von Kathen Hausverwaltung + Immobilien GmbH

  • #5

    fotojogo@gmx.de (Mittwoch, 22 Juni 2022 16:22)

    Hallo Frau Kathen Hausverwaltung + immobilien Gmbh
    Halllo Frau KathenTeam,
    ich habe mal eine frage: können sie mir mal ein beispiel zeigen wie so was aus sehen soll?
    viele grüße Jorog