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Fortbildung und Zertifizierung für WEG-Verwalter

 

Die WEG-Reform 2020 geht mit vielerlei Änderungen im Bereich der Hausverwaltung einher. Welche baulichen Veränderungen nach der WEG-Reform zum 01.12.2020 zu beachten sind, kann hier nachgelesen werden. In diesem Blogartikel soll geklärt werden, welche Anforderungen an die Fortbildung von Immobilienverwaltern gestellt werden.  

 

Was gibt es für Veränderungen in puncto Zertifizierung?  

Laut § 19 Abs. 2 WEG Nr. 6 gilt, dass die Wohnungseigentümer mit entsprechender Mehrheit festlegen können, ob der Verwalter zertifiziert sein muss oder nicht. Die Bestellung eines zertifizierten Verwalters ist nicht notwendig, wenn weniger als ein Drittel der Eigentümer von ihrem Recht Gebrauch machen, danach zu verlangen. Sprich die Eigentümer haben von nun an das Recht, nach einem zertifizierten Verwalter zu verlangen. Hierbei ergibt sich eine Ausnahme, wenn eine Wohnung aus weniger als neun Sondereigentumsrechten besteht und durch den Eigentümer selbst verwaltet wird.  

 

Ab wann muss eine entsprechende Zertifizierung vorliegen? 

Diejenigen Verwalter, die bislang noch keine Objekte verwaltet haben, können bis Dezember 2022 noch von Wohnungseigentümergemeinschaften beschäftigt werden, ohne, dass eine entsprechende Zertifizierung vorliegt.  

Für eine entsprechende Zertifizierung haben Verwalter, die bislang nicht zertifiziert waren, aber den Beruf bereits ausüben, bis zum 24. Juli 2024 Zeit. Bis zu diesem Datum, gilt der Status dieser bereits bestellten Verwalter gegenüber Wohnungseigentümergemeinschaften als zertifiziert. 

Die sogenannte Fortbildungspflicht für Verwalter gilt weiterhin und unabhängig von Voranstehendem. Hierbei müssen weiterhin innerhalb von drei Jahren, 20 Stunden Fortbildung nachgewiesen werden.  

 

Wie gestaltet sich die Prüfung einer solchen Zertifizierung?  

Der §26a Abs. 1 regelt für die Form der Prüfung lediglich, dass sie vor eine Industrie- und Handelskammer nachgewiesen werden muss. Der Geprüfte muss in diesem Zusammenhang unter Beweis stellen, dass er über rechtliche-, kaufmännische- und technische Fähigkeiten verfügt, die notwendig sind, um der Tätigkeit des Immobilienverwalters nachzugehen.  

Wie sich die Prüfung für Immobilienverwalter schlussendlich in der Praxis gestaltet, ist abzuwarten. Über den Inhalt der Prüfung und nähere Bestimmungen wird erst noch entschieden und ist demnach aktuell noch unklar. 

Am Ende einer Prüfung wird es jedoch ein IHK-Zertifikat geben, das die Kenntnisse des Absolventen bestätigt und als Sachkundenachweis dient.  

 

Wie können wir als Hausverwaltung unsere Mitarbeiter vorbereiten? 

Wichtig ist, dass Veränderungen besprochen werden, sodass alle auf einem Stand sind und keine Unklarheiten entstehen. Die aktuelle Lage und wie sich die bislang besprochenen Fortbildungsmaßnahmen tatsächlich in der Umsetzung gestalten, ist abzuwarten und zum aktuellen Zeitpunkt nicht vollständig vorhersehbar. Vor allem muss geprüft werden, welcher Mitarbeiter über welche Qualifikationen verfügt, denn auch hier muss geschaut werden, inwieweit eine Zertifizierung als Verwalter überhaupt notwendig ist. Mit einem immobilienwirtschaftlichen Studium, einer immobilienkaufmännischen Ausbildung und einer Befähigung zum Richteramt ergeben sich Ausnahmen und eine Zertifizierung ist nicht notwendig. Voranstehendes regelt der Paragraf 26a Absatz 2 Satz 4 Wohnungseigentumsgesetz. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird in diesem Zusammenhang zur Verantwortung gezogen, diesbezüglich künftig Entscheidungen zu treffen.  

Um Unsicherheiten zu vermeiden, empfehlen wir, dass Sie die aktuelle Rechtslage genau beobachten und sich gegenseitig unternehmensintern zum Austausch anregen.  

Sollten Sie Fragen zu dem Thema haben, sind wir die von Kathen Hausverwaltung + Immobilien GmbH gerne für Sie da und stehen Ihnen unterstützend zur Seite.  

 

 

 

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